Bauherrenvertretung für den Zweckverband Breisgau-Hochschwarzwald
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Leistungen & Waren auf einen Blick
Bauherrenvertretung für den Zweckverband Breisgau-Hochschwarzwald
- Kein geparstes LV vorhanden; Mengen kommen aus Bekanntmachung/Analyse.
| Position | Menge | Quelle |
|---|---|---|
eilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von Leistung | 30 km | Text Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von ma |
Peter II Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los Leistung | 1 St | Text lung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen. Los 1 St. Peter II Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung |
Breitbandausbau Leistung | nicht beziffert | Text |
| Position | Menge | Quelle |
|---|---|---|
eilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von Leistung | 30 km | Text Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von ma |
FTTB Leistung | nicht beziffert | Text |
Netzinfrastruktur Leistung | nicht beziffert | Text |
FTTB-Netz Leistung | nicht beziffert | Text |
Steckbrief
Unterlagen: unklar- Was
- Unklar- Kategorie prüfen
- Auftraggeber
- Zweckverband Breitband Breisgau-Hochschwarzwald
- Ort
- Baden-Württemberg
- Distanz
- 257 kmLuftlinie ab Kynthus HQ · Essenbach
- Wert / Lose
- 13 Lose
- Frist
- —
- Verfahren
- Nicht-offenes Verfahren
- Bauzeit
- —
- Anschrift
- Stadtstraße 2, 79104, Freiburg im Breisgau·www.deutsche-evergabe.de
- Nachprüfung
- Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe · Karlsruhe·vergabekammer@rpk.bwl.de
Ausschreibungsunterlagen & LV
LV fehltLeistungen & Materialien
Kurzbeschreibung
- Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
- 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
- Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
- Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Originalbeschreibung
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max.
30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen.
Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist.
Der AN hat seine Leistungen ggf.
auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt.
Dies ist im Angebot einzupreisen.
Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen.
In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen.
Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen.
Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt.
Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg).
Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird.
Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen.
Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt.
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung der 1.
Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.
Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten..
Lose (13)
Los 1: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 2: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 3: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 4: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 5: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 6: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 7: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 8: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 9: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 10: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 11: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 12: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Los 13: Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbü
Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Dokumente (2)
Vergaben (2)
120.759,25 €
100% Konfidenz91.922,00 €
100% KonfidenzDatenqualität
3 offen- Fristfehlt
- Lose13 erkannt
- Unterlagenfehlt
- LVfehlt
- OrtBaden-Württemberg
- DetaildateneForms geladen
Abgabefrist fehlt
Vergabeunterlagen nicht verlinkt
Leistungsverzeichnis nicht verlinkt
Conviction
relevant- FTTH-spezifischer Auftraggeber (Pattern: breitband)+25
- Telekommunikationskontext erkannt+20
- Breitband-Förderbezug erkannt+20
- Kommunaler oder Zweckverbands-Auftraggeber+10
- Dokument / LV vorhanden+5
Lead-Status
Bearbeitungsstand der Ausschreibung.
Wird automatisch gespeichert.
Metadaten
- Quelle
- ted_api
- Externe ID
- 95124-2026
- Veröffentlicht
- 10.02.2026