Änderung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB - Ex-Post Publikation
- Wer?
- TenneT TSO GmbH
- Wo?
- Bayreuth, Bayern
- Wert?
- 1 Los
- Frist?
- —
- Wie?
- 32014L0025
Keine spezifischen Leistungen erkannt — Quelldokumente prüfen
Ex-post-Bekanntmachung zur Änderung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr.
Beschreibung
Ex-post-Bekanntmachung zur Änderung gemäß § 132 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 GWB / Richtlinie 2014/25/EU für eine Veränderung der laufenden Beauftragung der Räumung des Out-of-Service-Cables (OOS-Cables) für die Projekte LanWin 2, BalWin 3 und LanWin 4.
Der Contractor ARGE JLD Consortium im speziellen Jan De Nul ist bereits mit der Räumung der Out-of-Service-Cables (OOS-Cables) für die Projekte BalWin 4, LanWin 1, BalWin 5 und LanWin 5 (Cluster UTW) beauftragt.
Um technische, wirtschaftliche und zeitliche Synergieeffekte zu nutzen, wurde entschieden, die identischen Leistungen in den zusätzlichen Projekten LanWin 2 (Cluster SH), BalWin 3 und LanWin 4 (Cluster WHV) ebenfalls an JdN zu vergeben und damit eine projektübergreifende Bündelvergabe umzusetzen.
Ursprünglich war der Start der Ausführung für das Cluster Unterweser für das Jahr 2026 geplant, sodass es einen zeitlichen Vorteil in den anderen Projekten gibt, der eine weitere Risikominimierung für die vorbereitenden Maßnahmen in den zusätzlichen Projekten ermöglicht.
Die gemeinsame Ausführung führt zu erheblichen Synergien in den Bereichen Engineering, Mobilisierung, Logistik, Ausführung, Risikomanagement und Projektkoordination.
Eine gesonderte Ausschreibung würde neben dem Aufwand der Ausschreibung und Vergabe diese Synergien verhindern und nach aktueller Einschätzung zu höheren Gesamtkosten sowie zu erhöhten projektbezogenen Risiken führen.
Ein Auftragnehmerwechsel im aktuellen Projektstadium würde die ordnungsgemäße Projektdurchführung erheblich gefährden.
Ein Wechsel während der operativen Arbeiten ist nur mit erheblichem Aufwand möglich und grundsätzlich nicht vorgesehen.
Dies würde nicht nur zu erheblichen Verzögerungen im Projektverlauf führen, sondern auch zu massiven Zusatzkosten und voraussichtlich zu Verzugsschäden im Hauptprojekt, die sich in einer Höhe von mehreren Millionen Euro bewegen können.
Der ursprüngliche Auftragswert des bestehenden Prüfbeauftragten bewegt sich in einem Rahmen in welchem ein Auftragnehmerwechsel in einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Missverhältnis zu den zu erwartenden Nachteilen stünde.
Nach § 132 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 GWB ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne neues Vergabeverfahren zulässig, da die Voraussetzungen der zusätzlichen, erforderlich gewordenen Leistungen sowie der objektiven Unmöglichkeit bzw.
jedenfalls subjektiven Unzumutbarkeit eines Auftragnehmerwechsels erfüllt sind..
Unvollständige Daten
- !Keine Abgabefrist bekannt
- !Keine Dokumente verlinkt
Lose (1)
Los LOT-0000: Änderung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB - Ex-Post Publikation
Ex-post-Bekanntmachung zur Änderung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB / Richtlinie 2014/25/EU für eine Veränderung der laufenden Beauftragung der Räumung des Out-of-Service-Cables (OOS-Cables) für die Projekte LanWin 2, BalWin 3 und LanWin 4. Der Contractor ARGE JLD Consortium im speziellen Jan De Nul ist bereits mit der Räumung der Out-of-Service-Cables (OOS-Cables) für die Projekte BalWin 4, LanWin 1, BalWin 5 und LanWin 5 (Cluster UTW) beauftragt. Um technische, wirtschaftliche und zeitliche Synergieeffekte zu nutzen, wurde entschieden, die identischen Leistungen in den zusätzlichen Projekten LanWin 2 (Cluster SH), BalWin 3 und LanWin 4 (Cluster WHV) ebenfalls an JdN zu vergeben und damit eine projektübergreifende Bündelvergabe umzusetzen. Ursprünglich war der Start der Ausführung für das Cluster Unterweser für das Jahr 2026 geplant, sodass es einen zeitlichen Vorteil in den anderen Projekten gibt, der eine weitere Risikominimierung für die vorbereitenden Maßnahmen in den zusätzlichen Projekten ermöglicht. Die gemeinsame Ausführung führt zu erheblichen Synergien in den Bereichen Engineering, Mobilisierung, Logistik, Ausführung, Risikomanagement und Projektkoordination. Eine gesonderte Ausschreibung würde neben dem Aufwand der Ausschreibung und Vergabe diese Synergien verhindern und nach aktueller Einschätzung zu höheren Gesamtkosten sowie zu erhöhten projektbezogenen Risiken führen. Ein Auftragnehmerwechsel im aktuellen Projektstadium würde die ordnungsgemäße Projektdurchführung erheblich gefährden. Ein Wechsel während der operativen Arbeiten ist nur mit erheblichem Aufwand möglich und grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies würde nicht nur zu erheblichen Verzögerungen im Projektverlauf führen, sondern auch zu massiven Zusatzkosten und voraussichtlich zu Verzugsschäden im Hauptprojekt, die sich in einer Höhe von mehreren Millionen Euro bewegen können. Der ursprüngliche Auftragswert des bestehenden Prüfbeauftragten bewegt sich in einem Rahmen in welchem ein Auftragnehmerwechsel in einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Missverhältnis zu den zu erwartenden Nachteilen stünde. Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne neues Vergabeverfahren zulässig, da die Voraussetzungen der zusätzlichen, erforderlich gewordenen Leistungen sowie der objektiven Unmöglichkeit bzw. jedenfalls subjektiven Unzumutbarkeit eines Auftragnehmerwechsels erfüllt sind.
Vergaben (2)
Vergeben am: 16.02.2026
BKS award notice 6bdc2a9b-e50f-41f8-985c-3553f0eb3f3e
Score-Details
Lead-Status
Auftraggeber
TenneT TSO GmbH
- Quelle
- bekanntmachungsservice_opendata
- Externe ID
- 6bdc2a9b-e50f-41f8-985c-3553f0eb3f3e
- Veröffentlicht
- 16.02.2026